{"Signatur": "BE_OG_008", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2011-11-24", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_008_BK-2011-253_2011-11-24.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2011_253_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e7780a542b69ab2f7dba7939c6838429c962a129a08fbb60bec259e158a520a514138fbe092ecf05c401b52c5303086541fe?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e7780a542b69ab2f7dba7939c6838429c962a129a08fbb60bec259e158a520a514138fbe092ecf05c401b52c5303086541fe&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2011_253", "Checksum": "3264e7851f52dde5ca4be606db4ea081"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2011 253"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 24.11.2011 BK 2011 253"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambre de recours pénale 24.11.2011 BK 2011 253"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambre de recours pénale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Beschwerdekammer in Strafsachen"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschwerdekammer in Strafsachen  des Obergerichts des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entschädigung nach Verfahrenseinstellung (Leitentscheid) | Einstellung/Nichtanhandnahme"}], "ScrapyJob": "446973/22/2112", "Zeit UTC": "04.12.2025 08:50:41", "Checksum": "db7cc76d6dd921bc1574e2dc56b5f161", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 24.11.2011 BK 2011 253\nRegeste:\nEntschädigung nach Verfahrenseinstellung (Leitentscheid) | Einstellung/Nichtanhandnahme\n\nBK 11 253\n\nBeschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen\nunter Mitwirkung von Oberrichter Stucki (Präsident i.V.), Oberrichter Trenkel, Oberrichter\nRieder sowie Gerichtsschreiberin Kurt\n\nvom 24. November 2011\n\nin der Strafsache gegen\n\nA.\nverteidigt durch Rechtsanwalt X.\nBeschuldigter/Beschwerdeführer\n\nwegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz\n\nRegeste\n\nAuch nach der Konzeption der Strafprozessordnung unterscheidet sich die Anforderungshöhe für die Beiordnung eines amtlichen Anwaltes, formuliert in Art. 132 Abs. 2 StPO, von\nderjenigen für die Entschädigung für den Beizug eines Anwaltes bei Freispruch oder Verfahrenseinstellung (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO) Damit ist grundsätzlich – in Anlehnung an die\nbisherige Praxis – bei „gebotener Verteidigung“ eine Entschädigung auszurichten.\n\nRedaktionelle Vorbemerkungen:\n\nDas Verfahren gegen die Beschuldigte wurde eingestellt. Die Ausrichtung einer Entschädigung wurde mit der Begründung verweigert, dass es sich in Anlehnung an Art. 132 Abs. 3\nStPO um einen Bagatellfall gehandelt habe und der Beizug eines Verteidigers angesichts der\nbeweismässig und rechtlich einfachen Konstellation des Falles nicht geboten gewesen sei.\n\nAuszug aus den Erwägungen:\n\n[...]\n\n4. [...]\n\nAuch nach der Konzeption der Strafprozessordnung unterscheidet sich die Anforderungshöhe für die Beiordnung eines amtlichen Anwaltes, formuliert in Art. 132 Abs. 2\nStPO, von derjenigen für die Entschädigung für den Beizug eines Anwaltes bei Freispruch oder Verfahrenseinstellung. Das ergibt sich schon allein daraus, dass der Gesetzgeber in Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO es ausdrücklich – etwa durch einen Verweis –\nhätte sagen können, wenn er einen Freigesprochenen nur dann für Anwaltsaufwand hätte entschädigt wissen wollen, wenn er auch das Recht gehabt hätte, sich einen amtlichen Verteidiger beiordnen zu lassen. Das Gesetz geht nach Ansicht der Kammer in Art.\n429 Abs. 1 lit. a StPO bewusst deutlich weiter, schränkt aber mit der Formulierung, nur\ndie „angemessene“ Ausübung der Verteidigungsrechte sei zu entschädigen, den Entschädigungsanspruch etwas ein. Damit ist grundsätzlich – in Anlehnung an die bisherige\nPraxis – bei „gebotener Verteidigung“ eine Entschädigung auszurichten.\n\nDanach sind die Anwaltskosten zu ersetzen, wenn die beschuldigte Person nach der\nSchwere des Tatvorwurfs und nach ihren persönlichen Verhältnissen sowie nach der\nKomplexität des Sachverhalts objektiv begründeten Anlass hatte, einen Anwalt beizuziehen (vgl. AK-Nr. 09 541 mit Hinweis auf BGE 110 Ia 156 Regeste).\n\nDie Beschuldigte wurde am 21. April 2010 wegen grober Verkehrsregelverletzung angezeigt. Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern verfügte daraufhin\nam 29. Juni 2010 den Entzug des Führerausweises. Auch wenn das Administrativverfahren auf Beschwerde der Beschuldigten hin sistiert wurde, ist dieses entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft nicht unbeachtlich. Die Strafbestimmungen des Strassenverkehrsrechts sowie die Administrativmassnahmen gegen fehlbare Fahrzeuglenker\ndienen demselben Zweck, nämlich der Verkehrssicherheit. Ein Ausweisentzug oder\nauch bloss eine Verwarnung ist – ausgesprochen neben der Straffolge – ein Nachteil mit\nStrafcharakter (vgl. AK-Nr. 09 541). Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern verfügte bereits nach Eingang der Anzeige den Führerausweisentzug. Damit\nbestand durchaus Anlass, sich gegen die strafrechtliche Verfolgung und die Ahndung\nzur Wehr zu setzen. Erst im Strafmandat vom 14. März 2011 bezog sich der Vorwurf nur\nnoch auf eine einfache Verkehrsregelverletzung. Bis dahin musste die Beschuldigte von\nden Vorwürfen in der Anzeige ausgehen. Dabei handelt es sich nicht um eine Bagatelle,\nzumal es auch aufgrund ihres Manövers zu einer Auffahrkollision zweier weiterer Fahrzeuge gekommen sein soll. Weiter zu berücksichtigen ist, dass sie als kolumbianische\nStaatsangehörige weder der deutschen Sprache mächtig noch mit dem Verfahrensablauf vertraut ist, welcher insbesondere durch den bereits vorgängig verfügten Ausweisentzug zusätzlich komplexer wurde. Die Chronologie von der Anzeige wegen schwerer\nVerkehrsregelverletzung bis hin zum Strafmandat wegen einfacher Verkehrsregelverletzung und schliesslich der Einstellung zeigt, dass es sich auch nicht um einen rechtlich\nund tatsächlich klaren bzw. einfachen Fall handelte.\n\nBei dieser Ausgangslage kann nicht gesagt werden, die Beschuldigte habe den Anwalt\nohne zureichende objektive Gründe beigezogen, beispielsweise wegen Überängstlichkeit.\n\n[...]\n"}