4.3 Gestützt auf das Ausgeführte braucht an dieser Stelle nicht näher darauf eingegangen zu werden, ob der Staatsanwaltschaft der Weg über das selbständige Einziehungsverfahren offen gestanden hätte, zumal dieses ohnehin gemäss dem Wortlaut des Gesetz ein Verfahren darstellt, welches ausserhalb eines Strafverfahrens zur Anwendung gelangen soll (BAUMANN, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 376 N 4; anderer Meinung SCHMID, in: Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Art. 376 N 3). […] 6