Hinzuweisen ist ferner auf Folgendes: Die revidierte Fassung von Art. 8 Abs. 4 BetmG sieht vor, dass allfällige Vorräte verbotener Betäubungsmittel unter Aufsicht der zuständigen kantonalen Behörde in einen vom Gesetz erlaubten Stoff überzuführen oder in Ermangelung dieser Möglichkeit zu vernichten sind. Gemäss Art. 4 Bst. a i.V.m. Art. 2 Bst. d der kantonalen Verordnung zum Bundesgesetz über die Betäubungsmittel (BSG 813.131) obliegt die Erfüllung dieser Aufgabe dem Kantonsapothekeramt. Eine gesetzliche Grundlage für eine vorzeitige Vernichtung besteht demzufolge für die Verwaltungsbehörde.