5 hältnismässigkeit und der Angemessenheit der durchgeführten Massnahme. Festzuhalten ist, dass der hinreichende Tatverdacht jedenfalls nach altem Recht zu bejahen gewesen ist; hinsichtlich des neuen Rechts kann nicht von vornherein eine Verletzung der Delegationsgrundsätze angenommen werden. Hinzuweisen ist ferner auf Folgendes: