Dies ist dispositivmässig so festzuhalten. 4.2 Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es bereits an einer gesetzlichen Grundlage fehlt, kann an dieser Stelle eine eingehende Beurteilung der Frage offen gelassen werden, ob überhaupt eine gesetzliche Grundlage hinsichtlich des dringenden Tatverdachts besteht bzw. ob und in welchem Umfang die neuen Bestimmungen des Betäubungsmitterechts anwendbar wären oder nicht. Gleiches gilt betreffend die Beurteilung der Ver-