Gegenstände verhält es sich grundlegend anders, fällt doch kein Gegenwert an. Die Vernichtung liegt daher nicht im Interesse der beschuldigten Person und nimmt faktisch den Entscheid des Richters vorweg. In strafprozessualer Hinsicht besteht demzufolge keine gesetzliche Grundlage, welche das Vorgehen der Staatsanwaltschaft rechtfertigen würde. Die Sicherstellung, welche zur vorzeitigen Vernichtung des Hanfs geführt hat, ist demzufolge widerrechtlich. Dies ist dispositivmässig so festzuhalten.