An dieser Rechtsprechung ändert sich auch unter der Geltung der neuen Strafprozessordnung nichts (vgl. BOMMER/GOLDSCHMID, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 267 N 33). Die vorzeitige Verwertung liegt sowohl im Interesse der beschuldigten Person, welche damit keinen Vermögensnachteil erleidet, als auch im Interesse des Staates, der sonst schadenersatzpflichtig werden würde (BGE 130 I 360 E. 14.2, auch zum Folgenden). Bei der Vernichtung beschlagnahmter Gegenstände verhält es sich grundlegend anders, fällt doch kein Gegenwert an.