Insbesondere kann ein solches Vorgehen durch die Staatsanwaltschaft auch nicht unter eine bereits normierte Zwangsmassnahme subsumiert werden. Die Bestimmungen zur vorzeitigen Verwertung können gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht zur Anwendung gelangen, dient doch die vorzeitige Verwertung nicht den gleichen Interessen wie die vorzeitige Vernichtung. An dieser Rechtsprechung ändert sich auch unter der Geltung der neuen Strafprozessordnung nichts (vgl. BOMMER/GOLDSCHMID, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 267 N 33).