cherstellung des Hanfs lediglich eine vorläufige Massnahme darstellt, in deren Rahmen sich unter Umständen – so wie hier – noch nicht klar abschätzen lässt, ob die Voraussetzungen einer Einziehung gemäss Art. 69 StGB eindeutig erfüllt sind. Das Vorverfahren hat denn auch zum Ziel, das Vorliegen dieser Voraussetzungen abzuklären. Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid 130 I 360 die vorzeitige Vernichtung der Hanfpflanzen als schweren Eingriff in die Eigentumsgarantie qualifiziert.