Anders als die Staatsanwaltschaft meint, ist im Stadium des Vorverfahrens vorläufig davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Eigentum am beschlagnahmten Hanf hatte, ungeachtet der Frage, ob in der hier interessierenden Konstellation neues Recht anwendbar ist oder nicht. Dies zum einen vor dem Hintergrund, dass nach bisheriger Rechsprechung zu der bis 30. Juni 2011 geltenden Rechtslage an Hanf Eigentum begründet werden konnte (u.a. BGE 130 I 360 E. 14.2), zum anderen aber auch deshalb, weil der Beschwerdeführer behauptet, Eigentum an den beschlagnahmten Hanfpflanzen zu haben, und die Si-