197 StPO vorab einer gesetzlichen Grundlage bedarf (so auch Art. 36 BV). Anders als die Staatsanwaltschaft meint, ist im Stadium des Vorverfahrens vorläufig davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Eigentum am beschlagnahmten Hanf hatte, ungeachtet der Frage, ob in der hier interessierenden Konstellation neues Recht anwendbar ist oder nicht.