4. 4.1 Die Sicherstellung bzw. der Schnitt des Hanfs stellt prozessual eine Beschlagnahme zur Sicherungseinziehung (Art. 69 StGB) dar. Vorliegend hat diese unbestrittenermassen zur vorzeitigen Vernichtung des Hanfs geführt. Das Vorgehen der Staatsanwaltschaft stellt gemäss Art. 196 StPO eine Zwangsmassnahme dar, wofür es gemäss Art. 197 StPO vorab einer gesetzlichen Grundlage bedarf (so auch Art.