Ein Vorbehalt, wonach nur sichergestellt bzw. beschlagnahmt werden dürfe, was dadurch keinen Schaden nehmen könne, sei im Gesetz nicht zu finden. Vielmehr sei es absolut zulässig, verbotene Gegenstände selbst dann zu beschlagnahmen und sicherzustellen, wenn sie dadurch (Total-) Schaden erlitten, insbesondere wenn deren Besitz (wie etwa bei verbotenen Betäubungsmitteln) strafbar sei. Hinsichtlich der Verhältnismässigkeit des Hanfschnitts weist die Staatsanwaltschaft darauf hin, dass kein milderes Mittel zur Sicherung des Hanfs zur Verfügung gestanden habe.