Diesfalls wäre allenfalls die Ausrichtung einer Entschädigung zu prüfen. Damit werde dem Umstand, dass sich ein beschlagnahmter/sichergestellter Gegenstand während der Zeit der Beschlagnahme/Sicherstellung (allenfalls bis auf Null) entwerte, genügend Rechnung getragen. Ein Vorbehalt, wonach nur sichergestellt bzw. beschlagnahmt werden dürfe, was dadurch keinen Schaden nehmen könne, sei im Gesetz nicht zu finden.