Die Staatsanwaltschaft rechtfertigt ihr Vorgehen mit der per 1. Juli 2011 eingetretenen Gesetzesänderung. Beim Hanf des Beschwerdeführers, der mehrheitlich einen THC- Gehalt von 2 % aufgewiesen habe, handle es sich um ein verbotenes Betäubungsmittel, dessen Anbau und Besitz strafbar und das gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht verkehrs- und nicht eigentumsfähig sei. Inwiefern sich der Beschwerdeführer daher überhaupt auf die Eigentumsgarantie berufen könne, sei deshalb fraglich. Dass der THC-Grenzwert durch eine Departementsverordnung festgelegt worden sei, werde durch eine ausreichende Delegationsnorm im Gesetz gedeckt.