Er sei von den Behörden vor einen fait accompli gestellt worden und hätte keine Alternativen vorschlagen können. Vor dem Hintergrund, dass das Hanffeld ohnehin bereits mit Beschlag belegt gewesen sei und Umfang und THC-Gehalt festgestellt worden seien, der Beschwerdeführer ausserdem für genügend Sicherungsmassnahmen gesorgt habe, sei der Schnitt unnötig gewesen. Mit Blick auf den allfälligen strafrechtlichen Vorwurf (einfache Widerhandlung gegen das BetmG durch Produktion von geringfügig über dem Grenzwert gemäss