3 2011 in Kraft gesetzt, der Hanf jedoch bereits im April 2011 gesät worden, die neue Regelung könne nicht rückwirkend gelten, weshalb der diesjährige Hanf aufgrund der alten, bis 30. Juni 2011 geltenden Regelung zu beurteilen sei (Beschwerde 2 S. 9 Ziff. 7). Schliesslich rügt der Beschwerdeführer auch die Verhältnismässigkeit des Eingriffs sowie der Umsetzung. Er sei von den Behörden vor einen fait accompli gestellt worden und hätte keine Alternativen vorschlagen können.