Zudem handle es sich bei dem vom Beschwerdeführer verwendeten Saatgut nicht um solches des Typs Cannabis Indica; nur mit letztgenanntem Typ befasse sich das Betäubungsmittelrecht. Hinsichtlich der fraglichen Bestimmungen in der Departementsverordnung BetmVV-EDI (Art. 1 und Anhang 1) sei schliesslich festzuhalten, dass diese unter Verletzung der entsprechenden Delegationsgrundsätze entstanden und daher nicht verbindlich seien. Sinngemäss macht der Beschwerdeführer hinsichtlich der Revision des Betäubungsmittelrechts ausserdem geltend, das revidierte BetmG sowie die zugehörigen neuen Verordnungen seien per 1. Juli