Die angefochtene Verfügung stütze sich bei der Beurteilung des Industriehanfs als verbotenes, unter keinen Umständen legalisierbares Betäubungsmittel nicht auf ein formelles Gesetz – wie dies von Art. 1 StGB verlangt werde –, sondern lediglich auf eine Departementsverordnung des EDI (BetmVV-EDI). Komme hinzu, dass der vom EDI aufgestellte Grenzwert von 1 % THC ohnehin fraglich sei, benötige es doch mehr als 2 % THC, damit von einer berauschenden Wirkung gesprochen werden könne. Zudem handle es sich bei dem vom Beschwerdeführer verwendeten Saatgut nicht um solches des Typs Cannabis Indica;