Ausserdem bestreitet der Beschwerdeführer auch das Vorhandensein einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage hinsichtlich des Vorliegens einer strafbaren Handlung und somit hinsichtlich des hinreichenden Tatverdachts. Die angefochtene Verfügung stütze sich bei der Beurteilung des Industriehanfs als verbotenes, unter keinen Umständen legalisierbares Betäubungsmittel nicht auf ein formelles Gesetz – wie dies von Art. 1 StGB verlangt werde –, sondern lediglich auf eine Departementsverordnung des EDI (BetmVV-EDI).