266 Abs. 5 StPO erblickt werden. Mit dem Vorgehen der Staatsanwaltschaft seien daher auch grundlegende Verfahrensrechte des Beschwerdeführers verletzt worden (insbesondere Art. 6 EMRK). Ausserdem bestreitet der Beschwerdeführer auch das Vorhandensein einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage hinsichtlich des Vorliegens einer strafbaren Handlung und somit hinsichtlich des hinreichenden Tatverdachts.