3. 3.1 Der Beschwerdeführer macht hauptsächlich geltend, dass es an einer gesetzlichen Grundlage fehle, welche das Vorgehen der Staatsanwaltschaft rechtfertigen würde. Der Schnitt des Hanfs vor dem Erntezeitpunkt komme einer vorgezogenen Vernichtung gleich. Damit liege ein schwerer Eingriff in die Eigentumsgarantie vor, wofür es einer klaren und eindeutigen Grundlage in einem formellen Gesetz bedürfe. Eine solche fehle aber vorliegend und könne weder in Art. 69 StGB noch in Art. 266 Abs. 5 StPO erblickt werden.