Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde 2 ist deshalb ausnahmsweise trotz Fehlens eines aktuellen Rechtschutzinteresses einzutreten. Nicht einzutreten ist demgegenüber auf die Beschwerde 1, da dieser durch die Beschwerde 2 [recte: aufgrund der Verfügung vom 23. August 2011] bereits vor Rechtshängigkeit keine selbständige Bedeutung mehr zugekommen ist.