Mit der mittlerweile erfolgten Vernichtung des fraglichen Hanfs kann dem Ersuchen des Beschwerdeführers nicht mehr entsprochen werden. Indessen liegt es in der Natur der Sache, dass geschnittener Hanf ohne entsprechenden aufwändigen und kostspieligen Einsatz relativ rasch nach dem Schnitt Schaden nimmt und die Frage nach der Rechtmässigkeit der erfolgten Massnahme – sollte sie sich in späteren Fällen so oder ähnlich wieder stellen – nie rechtzeitig durch die Beschwerdekammer überprüft werden könnte.