2 teresses ist ausnahmsweise zu verzichten, wenn es um eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung geht, die sich jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen und wegen der Dauer des Verfahrens sonst nie rechtzeitig einer endgültigen Beurteilung zugeführt werden könnte (Entscheid des Bundesgerichts vom 10. April 2011, 1P.775/2000, E. 1a mit Hinweis; ZIEGLER, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 383 N 2; AK-Beschluss Nrn. 2009/482 und 2009/513 vom 12. Februar 2010;