2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 35 GSOG i.V.m. Art. 29 Abs. 2 lit. a OrR OG. Zur Beschwerde befugt ist eine Partei, wenn sie ein rechtliches geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Das Interesse bzw. die Betroffenheit muss in der Regel aktuell sein.