Mit Verfügung der Präsidentin der Beschwerdekammer vom 6. September 2011 wurde das am 26. August 2011 eröffnete Beschwerdeverfahren betreffend die Beschwerde 1 auf die Beschwerde 2 ausgedehnt. Gleichzeitig schrieb die Präsidentin das am 23. August gestellte Gesuch um vorsorgliche Massnahmen als gegenstandslos geworden vom Protokoll ab, da A. bzw. sein Verteidiger in der diesbezüglichen Replik vom 5. September 2011 ausgeführt hatten, es gäbe keine vorsorglichen Massnahmen, welche die Ausreifung des Hanfs und damit die industrielle Verwertung retten könnten.