Zu letztgenanntem Gesuch nahm der zuständige Staatsanwalt am 30. August 2011 Stellung. Am 2. September 2011 reichte A., nunmehr privat verteidigt durch X., gegen die Verfügung vom 23. August 2011 (Hanfschnitt) Beschwerde ein (nachfolgend: Beschwerde 2). In dieser beantragte er deren Aufhebung sowie die Feststellung der Unverhältnismässigkeit der Durchführung und Umsetzung vorgenannter Verfügung. Mit Verfügung der Präsidentin der Beschwerdekammer vom 6. September 2011 wurde das am 26. August 2011 eröffnete Beschwerdeverfahren betreffend die Beschwerde 1 auf die Beschwerde 2 ausgedehnt.