tragt, den Hanf unverzüglich zu schneiden und an einen geeigneten und sicheren Ort zu verbringen. Gegen die Verfügung vom 17. August 2011 reichte A. am 21. August 2011 Beschwerde ein (nachfolgend: Beschwerde 1; Eingang: 24. August 2011) und beantragte sinngemäss die Aufhebung vorgenannter Verfügung sowie die Herausgabe seines Eigentums. Mit Eingabe vom 23. August 2011 beantragte er vor dem Hintergrund des von der Kantonspolizei durchgeführten Hanfschnitts vorsorgliche Massnahmen. Zu letztgenanntem Gesuch nahm der zuständige Staatsanwalt am 30. August 2011 Stellung.