Regeste: Der von der Staatsanwaltschaft angeordnete Hanfschnitt, welcher im Ergebnis zur vorzeitigen Vernichtung der Hanfpflanzen geführt hat, ist als widerrechtlich zu qualifizieren. In strafprozessualer Hinsicht besteht keine gesetzliche Grundlage, welche dieses Vorgehen rechtfertigen würde. Die Beschwerdekammer in Strafsachen hat beschlossen: 1. Auf die Beschwerde vom 21. August 2011 (persönlich überbracht am 24. August 2011) gegen die Verfügung vom 17. August 2011 wird nicht eingetreten. 2. Hinsichtlich der Beschwerde gegen die Verfügung vom 23. August 2011 wird festgestellt, dass der Schnitt des Hanffeldes widerrechtlich gewesen ist. […] Begründung: