{"Signatur": "BE_OG_008", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2011-12-15", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_008_BK-2011-209_2011-12-15.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2011_209_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778c4be292b69e09cf2befb2fd1e5dee38e35522f635490c7150594779ee4db5d9f04f9ff558a0ee68906965e1315e495b5?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778c4be292b69e09cf2befb2fd1e5dee38e35522f635490c7150594779ee4db5d9f04f9ff558a0ee68906965e1315e495b5&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2011_209", "Checksum": "681eab4e6df80efa0a11e0ec6fd9b562"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2011 209"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 15.12.2011 BK 2011 209"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambre de recours pénale 15.12.2011 BK 2011 209"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambre de recours pénale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Beschwerdekammer in Strafsachen"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschwerdekammer in Strafsachen  des Obergerichts des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschlagnahme von Hanf (Leitentscheid) | Andere Verfügungen StA, Polizei (393-a)"}], "ScrapyJob": "446973/22/2112", "Zeit UTC": "04.12.2025 08:50:19", "Checksum": "fc0f375f4c7253da47f628b89a205331", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 15.12.2011 BK 2011 209\nRegeste:\nBeschlagnahme von Hanf (Leitentscheid) | Andere Verfügungen StA, Polizei (393-a)\n\nBK 11 209\n\nBeschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen\nunter Mitwirkung von Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Stucki und Oberrichter\nTrenkel sowie Gerichtsschreiberin Beldi\n\nvom 15. Dezember 2011\n\nin der Strafsache gegen\n\nA.\nverteidigt durch Rechtsanwalt X.\nBeschuldigter/Beschwerdeführer\n\nwegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz / Beschlagnahme / Verfügung betr.\nSchnitt des beschlagnahmten Hanfs / vorsorgliche Massnahmen\n\nRegeste:\nDer von der Staatsanwaltschaft angeordnete Hanfschnitt, welcher im Ergebnis zur vorzeitigen Vernichtung der Hanfpflanzen geführt hat, ist als widerrechtlich zu qualifizieren. In strafprozessualer Hinsicht besteht keine gesetzliche Grundlage, welche dieses Vorgehen rechtfertigen würde.\n\nDie Beschwerdekammer in Strafsachen hat beschlossen:\n\n1. Auf die Beschwerde vom 21. August 2011 (persönlich überbracht am 24. August 2011)\ngegen die Verfügung vom 17. August 2011 wird nicht eingetreten.\n\n2. Hinsichtlich der Beschwerde gegen die Verfügung vom 23. August 2011 wird festgestellt,\ndass der Schnitt des Hanffeldes widerrechtlich gewesen ist.\n[…]\n\nBegründung:\n\n1. Gegen A. wird wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Hanfanbau)\nermittelt. Im Rahmen dieses Verfahrens und vor dem Hintergrund des am 1. Juli 2011 in\nKraft getretenen, revidierten Betäubungsmittelrechts (neu gelten Stoffe bzw. Produkte\ndes „Wirkungstyps Cannabis“ ab einem THC-Grenzwert von 1% als verbotene Betäubungsmittel) beauftragte der zuständige Staatsanwalt der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Besondere Aufgaben, am 17. August 2011 die Kantonspolizei Bern den –\nsoweit hier interessierend – vom Beschuldigten im Jahr 2011 angebauten Hanf zu beschlagnahmen, den Umfang desselben festzustellen und eine Probe zur Bestimmung\ndes THC-Gehalts zu entnehmen. Weil der hiernach ermittelte Gesamt-THC-Gehalt 1,7%\nergab, wurde die Kantonspolizei mit einer weiteren Verfügung vom 23. August beauftragt, den Hanf unverzüglich zu schneiden und an einen geeigneten und sicheren Ort zu\nverbringen.\nGegen die Verfügung vom 17. August 2011 reichte A. am 21. August 2011 Beschwerde\nein (nachfolgend: Beschwerde 1; Eingang: 24. August 2011) und beantragte\nsinngemäss die Aufhebung vorgenannter Verfügung sowie die Herausgabe seines\nEigentums. Mit Eingabe vom 23. August 2011 beantragte er vor dem Hintergrund des\nvon der Kantonspolizei durchgeführten Hanfschnitts vorsorgliche Massnahmen. Zu\nletztgenanntem Gesuch nahm der zuständige Staatsanwalt am 30. August 2011\nStellung.\nAm 2. September 2011 reichte A., nunmehr privat verteidigt durch X., gegen die\nVerfügung vom 23. August 2011 (Hanfschnitt) Beschwerde ein (nachfolgend:\nBeschwerde 2). In dieser beantragte er deren Aufhebung sowie die Feststellung der\nUnverhältnismässigkeit der Durchführung und Umsetzung vorgenannter Verfügung. Mit\nVerfügung der Präsidentin der Beschwerdekammer vom 6. September 2011 wurde das\nam 26. August 2011 eröffnete Beschwerdeverfahren betreffend die Beschwerde 1 auf\ndie Beschwerde 2 ausgedehnt. Gleichzeitig schrieb die Präsidentin das am 23. August\ngestellte Gesuch um vorsorgliche Massnahmen als gegenstandslos geworden vom\nProtokoll ab, da A. bzw. sein Verteidiger in der diesbezüglichen Replik vom 5.\nSeptember 2011 ausgeführt hatten, es gäbe keine vorsorglichen Massnahmen, welche\ndie Ausreifung des Hanfs und damit die industrielle Verwertung retten könnten. Aufgrund\nder Ausführungen in der Replik zum Gesuch um vorsorgliche Massnahmen und gestützt\nauf die Tatsache, dass bei einem Rundgang Schimmelbefall auf dem sicherstellten Hanf\nfestgestellt worden war, ordnete der zuständige Staatsanwalt mit Verfügung vom 9.\nSeptember 2011 die Entsorgung des Hanfs an. Mit Eingabe vom 21. September 2011\nbeantragte die Generalstaatsanwaltschaft nach intern eingeholter Stellungnahme beim\nzuständigen Staatsanwalt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Replik ging\nam 31. Oktober 2011 ein.\n\n2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann innert 10\nTagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m.\nArt. 396 Abs. 1 StPO). Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer in Strafsachen des\nObergerichts des Kantons Bern ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 35\nGSOG i.V.m. Art. 29 Abs. 2 lit. a OrR OG. Zur Beschwerde befugt ist eine Partei, wenn\nsie ein rechtliches geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Das Interesse bzw. die Betroffenheit muss in der\nRegel aktuell sein. Ein aktuelles praktisches Interesse fehlt insbesondere dann, wenn\nder Nachteil auch bei Gutheissung der Beschwerde nicht mehr behoben werden kann\n(BGE 118 Ia 488 E. 1a; AK-Beschluss Nr. 2008/11 vom 21. Januar 2008; AK-Beschluss\nNr. 2001/359 vom 24. August 2001). Auf das Erfordernis des aktuellen praktischen In-\n\n"}