13 N 150, wonach die Aufsichtskommission des Kantons Tessin der Ansicht sei, dass mit der Verpflichtung des Klienten zur Honorierung des von ihm beauftragten Anwalts eine stillschweigende Einwilligung einhergehe, dass der Anwalt im Streitfall den Richter für die Durchsetzung der ausstehenden Honorarforderung anrufen könne). Wie die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht ausgeführt hat, kann sich der Beschwerdeführer hinsichtlich der Tatsache, dass die Honorarforderung in Betreibung gesetzt worden ist, nicht auf den Geheimnisschutz berufen. Dies gilt unabhängig vom Bestreiten der Honorarforderung.