Dass der Angezeigte der Aufsichtskammer des Kantons Tessin untersteht, ändert daran nichts (vgl. NATER/ZINDEL, a.a.O., Art. 13 N 150, wonach die Aufsichtskommission des Kantons Tessin der Ansicht sei, dass mit der Verpflichtung des Klienten zur Honorierung des von ihm beauftragten Anwalts eine stillschweigende Einwilligung einhergehe, dass der Anwalt im Streitfall den Richter für die Durchsetzung der ausstehenden Honorarforderung anrufen könne).