2 2007, E. 2.1; Beschluss der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürichs vom 1. September 2011, in: ZR 110/2011 S. 264 E. 4). Von der Lehre wird dieses Vorgehen bzw. die differenzierte Betrachtungsweise hinsichtlich des Erfordnernisses einer Entbindung vom Anwaltsgeheimnis befürwortet (NATER/ZINDEL, a.a.O., N 147). Dass der Angezeigte der Aufsichtskammer des Kantons Tessin untersteht, ändert daran nichts (vgl. NATER/ZINDEL, a.a.