Gemäss Praxis der Aufsichtskommission des Kantons Zürich fällt das Bestehen eines Mandatsverhältnisses, die Rechnungsstellung bzw. Hinweise auf offene Honorarnoten im Rahmen von Inkassobemühungen nicht unter das Anwaltsgeheimnis. Für weitere Handlungen bzw. die klageweise Einforderung bedarf der Anwalt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung und den meisten kantonalen Anwaltsaufsichtskommissionen indessen der Einwilligung des Klienten oder der Ermächtigung durch die Aufsichtskommission (NATER/ZINDEL, a.a.O., N 146 Fn 262; Entscheide des Bundesgerichts 2C_42/2010 vom 28. April 2010, E. 3.3, 2C_508/2007 vom 27. Mai