„Honorare“ würden denn nicht zwingend nur aufgrund von Geldforderungen aus anwaltlicher Tätigkeit begründet. Vorgenanntem Bundesgerichtsentscheid lässt sich folglich entnehmen, dass das Bundesgericht die Ausstellung einen Zahlungsbefehls unter dem Hinweis auf die Honorarnote ohne vorausgehende Entbindung noch als zulässig erachtet. Dieser Praxis geht nicht nur der Kanton Bern nach. Auch weitere Kantone wie zum Beispiel Zürich, St. Gallen, Genf, Neuenburg und Graubünden vertreten diese Ansicht (NATER/ZINDEL, in: Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Auflage 2011, Art. 13 N 145-150, auch zum Folgenden; vgl. etwa betreffend die kantonalen Entscheide: