In diesem Zusammenhang stellt sich hinsichtlich des Honorarinkassos die Frage, ob sich der Anwalt von der Schweigepflicht entbinden lassen muss, wenn er sein Honorar in Betreibung setzen oder klageweise einfordern will. Das Bundesgericht hat diesbezüglich in seinem – einen Berner Fall betreffenden – Entscheid 2P.144/2000 vom 31. Juli 2001 in E. 3 festgehalten, dass die im Zahlungsbefehl aufgeführte Bezeichnung „Honorarnote“ nicht zwingend auf ein bestehendes Mandatsverhältnis schliessen lasse; „Honorare“ würden denn nicht zwingend nur aufgrund von Geldforderungen aus anwaltlicher Tätigkeit begründet.