Mit dem Beschwerdeführer ist davon auszugehen, dass die berufliche Schweigepflicht eine der wichtigsten Berufsregeln ist und die Tatsache des Bestehens eines Mandatsverhältnisses grundsätzlich unter den Geheimnisschutz fällt. In diesem Zusammenhang stellt sich hinsichtlich des Honorarinkassos die Frage, ob sich der Anwalt von der Schweigepflicht entbinden lassen muss, wenn er sein Honorar in Betreibung setzen oder klageweise einfordern will.