310 N 8). 4.2 […] 4.3 Anwältinnen und Anwälte unterstehen zeitlich unbegrenzt und gegenüber jedermann dem Berufsgeheimnis über alles, was ihnen infolge ihres Berufs von ihrer Klientschaft anvertraut worden ist (Art. 13 Abs. 1 Satz 1 BGFA). Gemäss Art. 321 Ziff. 1 StGB macht sich ein Anwalt strafbar, wenn er ein Geheimnis offenbart, welches ihm infolge seines Berufs anvertraut worden ist, oder das er in dessen Ausübung wahrgenommen hat. Mit dem Beschwerdeführer ist davon auszugehen, dass die berufliche Schweigepflicht eine der wichtigsten Berufsregeln ist und die Tatsache des Bestehens eines Mandatsverhältnisses grundsätzlich unter den Geheimnisschutz fällt.