4. 4.1 Die Nichtanhandnahme wird gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO u. a. verfügt, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. […] Die Nichtanhandnahmeverfügung ist nur sehr restriktiv zu erlassen. Sind die Nichtanhandnahmgegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben, ist das Verfahren zu eröffnen. Es muss sich folglich allein aus den Akten ersichtlich um sachverhaltsmässig und rechtlich klare Fälle handeln (OMLIN, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011 Art. 310 N 8).