{"Signatur": "BE_OG_008", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2011-12-22", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_008_BK-2011-176_2011-12-22.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2011_176_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e7788aeb81b8c733465b7e4a06cdbab3ce9a66caa91f753f1977b9977ad2cc7316c722d533a546c235d186e164bf846644fd?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e7788aeb81b8c733465b7e4a06cdbab3ce9a66caa91f753f1977b9977ad2cc7316c722d533a546c235d186e164bf846644fd&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2011_176", "Checksum": "fc6ad8650992bf18b251aa5ff2b93fac"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2011 176"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 22.12.2011 BK 2011 176"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambre de recours pénale 22.12.2011 BK 2011 176"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambre de recours pénale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Beschwerdekammer in Strafsachen"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschwerdekammer in Strafsachen  des Obergerichts des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichtanhandnahme Verletzung Berufsgeheimnis (Leitentscheid) | Einstellung/Nichtanhandnahme"}], "ScrapyJob": "446973/22/2112", "Zeit UTC": "04.12.2025 08:50:04", "Checksum": "698f0875b66a911b9f927a5e1f600dd5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 22.12.2011 BK 2011 176\nRegeste:\nNichtanhandnahme Verletzung Berufsgeheimnis (Leitentscheid) | Einstellung/Nichtanhandnahme\n\nBK 11 176\n\nBeschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen\nunter Mitwirkung von Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Stucki und Oberrichter\nTrenkel sowie Gerichtsschreiberin Beldi\n\nvom 22. Dezember 2011\n\nin der Strafsache gegen\n\nA.\nverteidigt durch Rechtsanwalt X.\nBeschuldigter\n\nB.\nvertreten durch Rechtsanwalt Y.\nStraf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer\n\nwegen Verletzung des Berufsgeheimnisses / Nichtanhandnahme\n\nRegeste:\nEin Anwalt, welcher eine Honorarforderung in Betreibung setzt bzw. einen Zahlungsbefehl\nausstellen lässt, macht sich keiner Verletzung des Berufsgeheimnisses schuldig. Er muss\nsich demzufolge auch nicht vorab von der Schweigepflicht entbinden lassen.\n\nRedaktionelle Vorbemerkungen:\nDer angezeigte Anwalt hat nach dem Tod seiner Klientin seinen Aufwand dem Erben (Sohn\nder Klientin) in Rechnung gestellt. Nachdem dieser die Bezahlung verweigert hat, hat der\nAngezeigte die Honorarforderung in Betreibung gesetzt. Der Sohn sah darin eine Verletzung\ndes Anwaltsgeheimnisses und gelangte nach der verfügten Nichtanhandnahme der von ihm\neingereichten Anzeige an die Beschwerdekammer.\nAuszug aus den Erwägungen:\n\n[…]\n\n4.\n4.1 Die Nichtanhandnahme wird gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO u. a. verfügt, sobald\naufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. […] Die Nichtanhandnahmeverfügung ist nur sehr restriktiv zu erlassen. Sind die Nichtanhandnahmgegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben, ist das Verfahren zu eröffnen. Es muss\nsich folglich allein aus den Akten ersichtlich um sachverhaltsmässig und rechtlich klare\nFälle handeln (OMLIN, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011 Art. 310 N 8).\n4.2 […]\n4.3 Anwältinnen und Anwälte unterstehen zeitlich unbegrenzt und gegenüber jedermann\ndem Berufsgeheimnis über alles, was ihnen infolge ihres Berufs von ihrer Klientschaft\nanvertraut worden ist (Art. 13 Abs. 1 Satz 1 BGFA). Gemäss Art. 321 Ziff. 1 StGB macht\nsich ein Anwalt strafbar, wenn er ein Geheimnis offenbart, welches ihm infolge seines\nBerufs anvertraut worden ist, oder das er in dessen Ausübung wahrgenommen hat. Mit\ndem Beschwerdeführer ist davon auszugehen, dass die berufliche Schweigepflicht eine\nder wichtigsten Berufsregeln ist und die Tatsache des Bestehens eines Mandatsverhältnisses grundsätzlich unter den Geheimnisschutz fällt. In diesem Zusammenhang stellt\nsich hinsichtlich des Honorarinkassos die Frage, ob sich der Anwalt von der Schweigepflicht entbinden lassen muss, wenn er sein Honorar in Betreibung setzen oder klageweise einfordern will. Das Bundesgericht hat diesbezüglich in seinem – einen Berner Fall\nbetreffenden – Entscheid 2P.144/2000 vom 31. Juli 2001 in E. 3 festgehalten, dass die\nim Zahlungsbefehl aufgeführte Bezeichnung „Honorarnote“ nicht zwingend auf ein bestehendes Mandatsverhältnis schliessen lasse; „Honorare“ würden denn nicht zwingend\nnur aufgrund von Geldforderungen aus anwaltlicher Tätigkeit begründet. Vorgenanntem\nBundesgerichtsentscheid lässt sich folglich entnehmen, dass das Bundesgericht die\nAusstellung einen Zahlungsbefehls unter dem Hinweis auf die Honorarnote ohne vorausgehende Entbindung noch als zulässig erachtet. Dieser Praxis geht nicht nur der\nKanton Bern nach. Auch weitere Kantone wie zum Beispiel Zürich, St. Gallen, Genf,\nNeuenburg und Graubünden vertreten diese Ansicht (NATER/ZINDEL, in: Kommentar zum\nAnwaltsgesetz, 2. Auflage 2011, Art. 13 N 145-150, auch zum Folgenden; vgl. etwa betreffend die kantonalen Entscheide: Beschluss der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürichs vom 1.September 2011, in: ZR 110/2011\nS. 264 E. 3, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 10. November 2009, U 09 62, E. 4). Gemäss Praxis der Aufsichtskommission des Kantons Zürich\nfällt das Bestehen eines Mandatsverhältnisses, die Rechnungsstellung bzw. Hinweise\nauf offene Honorarnoten im Rahmen von Inkassobemühungen nicht unter das Anwaltsgeheimnis. Für weitere Handlungen bzw. die klageweise Einforderung bedarf der Anwalt\ngemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung und den meisten kantonalen Anwaltsaufsichtskommissionen indessen der Einwilligung des Klienten oder der Ermächtigung\ndurch die Aufsichtskommission (NATER/ZINDEL, a.a.O., N 146 Fn 262; Entscheide des\nBundesgerichts 2C_42/2010 vom 28. April 2010, E. 3.3, 2C_508/2007 vom 27. Mai\n\n"}