BK 11 176 Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen unter Mitwirkung von Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Stucki und Oberrichter Trenkel sowie Gerichtsschreiberin Beldi vom 22. Dezember 2011 in der Strafsache gegen A. verteidigt durch Rechtsanwalt X. Beschuldigter B. vertreten durch Rechtsanwalt Y. Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses / Nichtanhandnahme Regeste: Ein Anwalt, welcher eine Honorarforderung in Betreibung setzt bzw. einen Zahlungsbefehl ausstellen lässt, macht sich keiner Verletzung des Berufsgeheimnisses schuldig. Er muss sich demzufolge auch nicht vorab von der Schweigepflicht entbinden lassen. Redaktionelle Vorbemerkungen: Der angezeigte Anwalt hat nach dem Tod seiner Klientin seinen Aufwand dem Erben (Sohn der Klientin) in Rechnung gestellt. Nachdem dieser die Bezahlung verweigert hat, hat der Angezeigte die Honorarforderung in Betreibung gesetzt. Der Sohn sah darin eine Verletzung des Anwaltsgeheimnisses und gelangte nach der verfügten Nichtanhandnahme der von ihm eingereichten Anzeige an die Beschwerdekammer. Auszug aus den Erwägungen: […] 4. 4.1 Die Nichtanhandnahme wird gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO u. a. verfügt, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straf- tatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. […] Die Nicht- anhandnahmeverfügung ist nur sehr restriktiv zu erlassen. Sind die Nichtanhandnahm- gegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben, ist das Verfahren zu eröffnen. Es muss sich folglich allein aus den Akten ersichtlich um sachverhaltsmässig und rechtlich klare Fälle handeln (OMLIN, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, Ba- sel 2011 Art. 310 N 8). 4.2 […] 4.3 Anwältinnen und Anwälte unterstehen zeitlich unbegrenzt und gegenüber jedermann dem Berufsgeheimnis über alles, was ihnen infolge ihres Berufs von ihrer Klientschaft anvertraut worden ist (Art. 13 Abs. 1 Satz 1 BGFA). Gemäss Art. 321 Ziff. 1 StGB macht sich ein Anwalt strafbar, wenn er ein Geheimnis offenbart, welches ihm infolge seines Berufs anvertraut worden ist, oder das er in dessen Ausübung wahrgenommen hat. Mit dem Beschwerdeführer ist davon auszugehen, dass die berufliche Schweigepflicht eine der wichtigsten Berufsregeln ist und die Tatsache des Bestehens eines Mandatsverhält- nisses grundsätzlich unter den Geheimnisschutz fällt. In diesem Zusammenhang stellt sich hinsichtlich des Honorarinkassos die Frage, ob sich der Anwalt von der Schweige- pflicht entbinden lassen muss, wenn er sein Honorar in Betreibung setzen oder klage- weise einfordern will. Das Bundesgericht hat diesbezüglich in seinem – einen Berner Fall betreffenden – Entscheid 2P.144/2000 vom 31. Juli 2001 in E. 3 festgehalten, dass die im Zahlungsbefehl aufgeführte Bezeichnung „Honorarnote“ nicht zwingend auf ein be- stehendes Mandatsverhältnis schliessen lasse; „Honorare“ würden denn nicht zwingend nur aufgrund von Geldforderungen aus anwaltlicher Tätigkeit begründet. Vorgenanntem Bundesgerichtsentscheid lässt sich folglich entnehmen, dass das Bundesgericht die Ausstellung einen Zahlungsbefehls unter dem Hinweis auf die Honorarnote ohne vor- ausgehende Entbindung noch als zulässig erachtet. Dieser Praxis geht nicht nur der Kanton Bern nach. Auch weitere Kantone wie zum Beispiel Zürich, St. Gallen, Genf, Neuenburg und Graubünden vertreten diese Ansicht (NATER/ZINDEL, in: Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Auflage 2011, Art. 13 N 145-150, auch zum Folgenden; vgl. etwa be- treffend die kantonalen Entscheide: Beschluss der Aufsichtskommission über die Anwäl- tinnen und Anwälte des Kantons Zürichs vom 1.September 2011, in: ZR 110/2011 S. 264 E. 3, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 10. Novem- ber 2009, U 09 62, E. 4). Gemäss Praxis der Aufsichtskommission des Kantons Zürich fällt das Bestehen eines Mandatsverhältnisses, die Rechnungsstellung bzw. Hinweise auf offene Honorarnoten im Rahmen von Inkassobemühungen nicht unter das Anwalts- geheimnis. Für weitere Handlungen bzw. die klageweise Einforderung bedarf der Anwalt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung und den meisten kantonalen Anwaltsauf- sichtskommissionen indessen der Einwilligung des Klienten oder der Ermächtigung durch die Aufsichtskommission (NATER/ZINDEL, a.a.O., N 146 Fn 262; Entscheide des Bundesgerichts 2C_42/2010 vom 28. April 2010, E. 3.3, 2C_508/2007 vom 27. Mai 2 2007, E. 2.1; Beschluss der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürichs vom 1. September 2011, in: ZR 110/2011 S. 264 E. 4). Von der Lehre wird dieses Vorgehen bzw. die differenzierte Betrachtungsweise hinsichtlich des Erford- nernisses einer Entbindung vom Anwaltsgeheimnis befürwortet (NATER/ZINDEL, a.a.O., N 147). Dass der Angezeigte der Aufsichtskammer des Kantons Tessin untersteht, än- dert daran nichts (vgl. NATER/ZINDEL, a.a.O., Art. 13 N 150, wonach die Aufsichtskom- mission des Kantons Tessin der Ansicht sei, dass mit der Verpflichtung des Klienten zur Honorierung des von ihm beauftragten Anwalts eine stillschweigende Einwilligung ein- hergehe, dass der Anwalt im Streitfall den Richter für die Durchsetzung der ausstehen- den Honorarforderung anrufen könne). Wie die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht ausgeführt hat, kann sich der Beschwerde- führer hinsichtlich der Tatsache, dass die Honorarforderung in Betreibung gesetzt wor- den ist, nicht auf den Geheimnisschutz berufen. Dies gilt unabhängig vom Bestreiten der Honorarforderung. Der Angezeigte hat sich demzufolge auch nicht der Verletzung des Berufsgeheimnisses schuldig gemacht, weshalb die Nichtanhandnahme zu Recht er- gangen ist. […] Die Beschwerde ist somit abzuweisen. […] 3