Ausserdem sieht Art. 2 Abs. 2 lit. a GSD ohnehin vor, dass behördliche Mitteilungen bis zum Zeitpunkt der Festlegung der Instruktionssprache in beiden Amtsprachen erlassen werden. Die vom zuständigen Gerichtspräsidenten gewählte Verfahrenssprache ist demzufolge nicht zu beanstanden. Dass die Beschuldigte 2 mit einem in französischer Sprache geführten Verfahren einverstanden wäre, ändert nichts daran, kann eine einvernehmliche Regelung nur vor den obersten Gerichten und den kantonal – und nicht regional – zuständigen Gerichtsbehörden und Staatsanwaltschaften getroffen werden (vgl. Art. 4 Abs. 4 GSD).