Kommt hinzu, dass er sich von einem Anwalt verteidigen lässt, der beide Amtsprachen beherrscht. Sollten sich wider Erwarten trotzdem sprachliche Schwierigkeiten stellen, kann jederzeit eine Übersetzung beantragt werden. Auch aus dem Umstand, dass die Vorladung an den Beschwerdeführer in französischer Sprache verfasst worden ist, kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Zwar trifft zu, dass die für die Vorladung gewählte Sprache erster Hinweis auf die Verfahrenssprache sein kann. Dies ist hier indessen gerade nicht der Fall, wurde doch die Vorladung an die Beschuldigte 2 in deutscher Sprache verfasst. Ausserdem sieht Art. 2 Abs. 2 lit.