4 Beschwerdeführer über ausreichend Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt (vgl. die von der Privatklägerin eingereichten Beilagen Nrn. 3, 4, 5, 29 und 31). Dem Einwand, dass er sich nur mit Mühe auszudrücken vermöge und er seine Partei- und insbesondere Verteidigungsrechte ungenügend wahrnehmen könne, fehlt vor diesem Hintergrund jegliche Grundlage. Kommt hinzu, dass er sich von einem Anwalt verteidigen lässt, der beide Amtsprachen beherrscht.