40 Abs. 1 und 3 Bst. d des Organisationsreglements (OrG) bestimmt sich die Instruktionssprache nach den am Verfahren beteiligten Personen, wobei in Strafsachen die Sprache der oder des Beschuldigten massgebend ist. Anders als der Beschwerdeführer in seiner Replik meint, sind für Biel zwei Amtssprachen vorgesehen; die Beschränkung auf lediglich eine bzw. auf die französische Amtsprache bezieht sich auf die Aussenstellen (Moutier [Vortrag des Regierungsrats an den Grossen Rat zum EG ZSJ sowie zum GSOG, Vernehmlassungsfassung, Ziff. 4.3.1 S. 31]).