Der Entscheid des Gerichtspräsidenten stütze sich auf keine sachlichen Argumente, sei willkürlich und verletze nicht nur den Anspruch auf sprachliche Gleichbehandlung, sondern auch seine Verteidigungsrechte. 3.2 Die Amtsprache der Behörden der Gerichtsregion Berner Jura-Seeland, welche keine Aussenstellen darstellen, ist das Französische und das Deutsche (Art. 2 Abs. 1 und 2 des Dekrets über die Gerichtssprachen [GSD]). Vor diesen Behörden steht den Parteien für ihre Schriftsätze und ihre mündlichen Anbringen die freie Wahl zwischen den beiden Amtssprachen zu (Art. 3 Abs. 2 GSD). Gemäss Art. 4 Abs. 2 GSD i.V.m. Art. 40 Abs. 1 und 3 Bst.