3.1 In materieller Sicht macht der Beschwerdeführer geltend, er vermöge sich nur mit Mühe und jedenfalls nicht geläufig in deutscher Sprache auszudrücken. Die Beschuldigte 2, welche zwar deutscher Muttersprache sei, unterstütze ihn beim Antrag, dass das Verfahren in französischer Sprache geführt werde. Der Entscheid des Gerichtspräsidenten stütze sich auf keine sachlichen Argumente, sei willkürlich und verletze nicht nur den Anspruch auf sprachliche Gleichbehandlung, sondern auch seine Verteidigungsrechte.