Gerade hinsichtlich der Sprache weist der Kanton Bern die Besonderheit auf, dass er zwei Landes- und Amtsprachen hat, nämlich die deutsche und französische Sprache, und dass die Sprachenfreiheit – wie auch der Minderheitenschutz – in der Kantonsverfassung verankert ist (Art. 6 bzw. 4 KV). Vor diesem Hintergrund ist denn auch ein den Kanton Bern betreffender Entscheid des Bundesgerichts aus dem Jahr 2001 zu verstehen (welcher notabene die Beschwerdeführerin 2 betroffen hat), in welchem es unter Berücksichtigung des sprachenrechtlichen Anspruchs den nicht wiedergutzumachenden Nachteil bejaht hat und auf die Beschwerde