Indessen schliesst die bundesgerichtliche Rechtssprechung zu Art. 93 Abs. 1 BGG nicht zwingend aus, dass die Kantone Verfügungen betreffend die Verfahrenssprache als anfechtbar erklären, zumal das Bundesgericht die Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden restriktiv regelt (BGer 1B_70/2009 vom 07.04.2009, E. 2, insbesondere E. 2.5). Gerade hinsichtlich der Sprache weist der Kanton Bern die Besonderheit auf, dass er zwei Landes- und Amtsprachen hat, nämlich die deutsche und französische Sprache, und dass die Sprachenfreiheit – wie auch der Minderheitenschutz – in der Kantonsverfassung verankert ist (Art. 6 bzw. 4 KV).